Wir sind für Sie stets in Bewegung und halten Sie dabei immer am Laufenden. Klare Kommunikation und umfassende Information unserer Mandanten haben bei uns einen hohen Stellenwert. In all unseren Projekten stehen immer Sie und Ihr Projekt im Zentrum.
Wettbewerbsrechtlicher Schutz von AGB, Produktbeschreibungen und Grafiken:
Es ist mittlerweile allgemein bekannt, dass auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes rechtlich gegen Dritte vorgegangen werden kann, die Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst unberechtigt verwenden oder verwerten.
Häufig sind Unternehmen jedoch damit konfrontiert, dass Arbeitsergebnisse, die keine Werke im Sinne des Urheberrechts darstellen oder bei denen fraglich ist, ob es sich um solche Werke handelt (wie zum Beispiel Allgemeine Geschäftsbedingungen, Produktbeschreibungen oder technische Grafiken), von Mitbewerbern übernommen werden, um Konkurrenzprodukte- oder Dienstleistungen zu bewerben oder vertreiben. Mangels Werkqualität besteht in diesen Fällen regelmäßig kein urheberrechtlicher Schutz.
In solchen Fällen kann die Übernahme der urheberrechtlich ungeschützten Arbeitsergebnisse aber unter Umständen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage untersagt werden, da darin nach der Rechtsprechung eine wettbewerbswidrige „schmarotzerische Ausbeutung“ liegen kann (RIS-Justiz RS0078341). Dies hat der OGH beispielsweise bei einer glatten Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Mitbewerber bejaht (OGH 4 Ob 166/19v).
Unserer Ansicht nach kommen diese Grundsätze auch auf Produktgrafiken und Produktbeschreibungen zur Anwendung.
Auch dann, wenn die übernommenen Arbeitsergebnisse von Mitbewerbern aus dem EU-Ausland verwendet werden, kann die Unterlassung der weiteren Verwendung regelmäßig vor österreichischen Gerichten durchgesetzt werden, wenn die Arbeitsergebnisse auf einer Website verwendet werden, die im Inland abrufbar ist (vgl OGH 4 Ob 181/18y).
Die Grassner Rechtsanwalts GmbH konnte auf dieser Grundlage die Unterlassung der weiteren Verwendung übernommener Produktgrafiken und Produktbeschreibungen bereits erfolgreich für Mandanten durchsetzen und berät Sie gerne im Zusammenhang mit einer Verwendung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Produktbeschreibungen oder Grafiken durch andere Unternehmen.
Es ist mittlerweile allgemein bekannt, dass auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes rechtlich gegen Dritte vorgegangen werden kann, die Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst unberechtigt verwenden oder verwerten.
Vorsicht bei Zustimmung zum Grenzverlauf:
Bei Streitigkeiten über den exakten Verlauf einer Grundgrenze wird zur Klärung öfters von einem der betroffenen Grundeigentümer eine Grenzfestlegung nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes in die Wege geleitet. Diese führt zur Aufnahme des vermessenen Grundstücks in den Grenzkataster.
Mit Aufnahme eines Grundstücks in den Grenzkataster sind die festgelegten Grenzen verbindlich und ist auch eine Ersitzung von Grundstücksteilen ausgeschlossen.
Im Rahmen unserer Beratungstätigkeit waren wir schon mehrfach damit konfrontiert, dass ein Grundeigentümer im Rahmen einer Grenzverhandlung zunächst eine Zustimmungserklärung zu einem gewissen Grenzverlauf unterfertigt, diese in weiterer Folge aber – unter Berufung darauf, dass die Zustimmung irrtümlich erteilt wurde – wieder zurückziehen will. Argumentiert wird dabei regelmäßig, man wäre sich bei Unterfertigung der Zustimmungserklärung anlässlich der Vermessung der Tragweite dieser Erklärung nicht bewusst gewesen.
In den meisten Fällen wird eine Rückziehung der Zustimmung aber keinen Erfolg haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Frage, ob eine Zustimmungserklärung aufgrund eines Irrtums unwirksam ist, um eine zivilrechtliche Frage. Ein solcher Irrtum kann daher im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, weswegen eine Bekämpfung eines Bescheids über die Aufnahme (bzw nach dem Vermessungsgesetz „Umwandlung“) eines Grundstücks in den Grenzkataster im Regelfall nicht erfolgversprechend ist (vgl VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125).
Der Oberste Gerichtshof beurteilte eine mit Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung bewirkte Einigung über den Verlauf einer strittigen Grenze als außergerichtlichen Vergleich (OGH 1 Ob 193/98h). Die Anfechtbarkeit eines solchen Vergleichs aufgrund eines Irrtums ist gegenüber sonstigen Rechtsgeschäften stark eingeschränkt und wird daher ebenso oftmals nicht erfolgreich sein.
Wir empfehlen daher schon rechtzeitig vor der Teilnahme an einer Grenzverhandlung rechtliche Beratung einzuholen.
Bei Streitigkeiten über den exakten Verlauf einer Grundgrenze wird zur Klärung öfters von einem der betroffenen Grundeigentümer eine Grenzfestlegung nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes in die Wege geleitet.
Bauträgerprojekt in Wien, 4. Wieden
Es geht voran! Wir freuen uns, dass der Rohbau und das Dach des von uns als Treuhänder nach BTVG begleiteten Bauträgerprojektes im 4. Bezirk in Wien erfolgreich abgeschlossen wurden. Nun sind die Rohinstallationen an der Reihe. To be continued…
Bauträgerprojekt in Linz
Fertigstellung des Rohbaus und des Daches sowie der Rohinstallationen von 18 Wohnungen am Fuße des Froschbergs, deren Verkauf nach BTVG wir als Treuhänder begleiten. Nächster Schritt: Fassade und Fenster einschließlich Verglasung. See you soon!
Asset Deal im Gastronomiegroßhandel
Wir freuen uns mit unserer Mandantin über den gelungenen Verkauf ihres seit mehr als 100 Jahren in Oberösterreich bestehenden Lebensmittelgroßhandels!
In einem mehrmonatigen Prozess haben wir den Verkauf eines der großen, in Oberösterreich ansässigen Gastronomiegroßhandelsunternehmen an ein österreichweit agierendes Handelsunternehmen begleitet. Der Zusammenschluss wurde bereits im Herbst 2021 bewilligt. Mit dem nun im Juni erfolgten Closing wird der C+C Großmarkt mit seinen rund 40 MitarbeiterInnen, rund € 10 Mio. Jahresumsatz und seinem Gastrosortiment von über 15.000 Artikeln nun in das Handelsunternehmen der Käuferin eingegliedert.
Bauträgerprojekt in Wien, 4. Wieden
Wir dürfen neuerlich ein soeben gestartetes Bauträgerprojekt in bester Innenstadtlage begleiten. Im Herzen des 4. Wiener Gemeindebezirks entstehen 39 moderne und elegante Eigentumswohnungen, deren Entstehung wir als Vertragserrichter und Treuhänder betreuen.
Sichere Landung für die Bodenabfertigung in Wien-Schwechat
Nachdem die Erteilung der Zulassung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen (zB Gepäckabfertigung, Vorfelddienste) an einen internationalen Bodenabfertigungsdienstleister von Mitbewerbern bekämpft wurde, konnten wir in einem mehr als zweijährigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich die Aufrechterhaltung der – nunmehr rechtskräftigen – Zulassung für unseren Mandanten erreichen.
Bauträgerprojekt in Linz
Startschuss für ein neues Bauträgerprojekt mit 35 Neubauwohnungen, aufgeteilt auf 4 Stadtvillen am Fuße des Pöstlingbergs. Wir freuen uns, dieses Projekt als Vertragserrichter und Treuhänder in der Abwicklung betreuen zu dürfen.
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